![]() www.sterbe-vorsorge.at |
B) Sterbe-Vorsorge durch schriftliche Vereinbarungen und Regelungen www.sterbe-vorsorge.at/2527.0.html |
![]() |
Wer sein Leben lang hart arbeitet, möchte, dass sein Vermögen nach dem Tod nicht verloren geht.
Wer sich zu Lebzeiten ums Erbe kümmert, erspart später vor allem seinen Angehörigen viele - oft kostspielige - Probleme oder Streitigkeiten.
In Ihrem Testament bestimmen Sie, was mit Ihrem Vermögen und Besitz im Todesfall geschehen soll.
Es gibt zwei Möglichkeiten ein rechtskräftiges Testament zu verfassen:
Selbstverständlich können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen.
Das österreichische Erbrecht stellt es grundsätzlich frei, ob ein Testament erstellt wird oder nicht. Wichtig hierbei zu beachten ist, ohne eine letztwillige Verfügung = Testament zu verfassen, tritt mit dem Erbfall die gesetzliche Erbfolge ein und es erben nur jene Personen, die einen gesetzlichen Erbanspruch haben.
Dies lässt sich nur damit umgehen, dass zu Lebzeiten ein gültiges Testament gestellt wird und somit im Erbfall die gewillkürte Erbfolge anhand der letztwilligen Verfügung eintritt. In diesem Fall stehen den gesetzlichen Erben lediglich die von Rechtswegen geschützten Pflichtteile an der Verlassenschaft zu und alle darüber hinausgehende Vermögenswerte werden dem letzten Willen des Erblassers folgend in Form von Erbteilen an die im Testament benannten Erben aufgeteilt.
Gesetzlich ist man nicht verpflichtet ein Testament zu verfassen. Insbesondere bei komplizierten Vermögensverhältnissen, Familienbetrieben oder Liegenschaften im In- und Ausland empfiehlt es sich jedoch in jedem Fall, ein Testament rechtzeitig zu verfassen. So können nicht nur Erbstreitigkeiten im Zuge der Verlassenschaft vermieden werden, sondern auch zu Lebzeiten künftige Besitzansprüche oder die Betriebsnachfolge geregelt werden.
Mit einem Testament kann der:die letztwillig Verfügende bestimmen, was nach dem Tod mit seinem:ihrem Vermögen passiert. Lediglich eine Einschränkung gibt es: Auch mit einem Testament kann man die gesetzlich normierten Pflichtteilsregelungen nicht umgehen.
Als Erb:in kann man grundsätzlich jede:n einsetzen: Verwandte, Freund:innen, Vereine, Firmen etc. Juristisch korrekt bezeichnet man ein Testament als "letztwillige Verfügung, die eine Erbeinsetzung beinhaltet".
Daneben kann der:die Verstorbene auch sonstige Verfügungen treffen. Enthält die letztwillige Verfügung keine Erbeinsetzung, sondern die Zuwendung eines bestimmten Vermögensgegenstandes aus der Verlassenschaft, wird dies als "Vermächtnis" bezeichnet.
Hinweis: Gesetzlich steht gewissen nahen Verwandten ein Pflichtteil Ihres Vermögens zu.
Wenn kein Testament (oder nur ein ungültiges) vorliegt, so tritt laut dem Erbrecht die gesetzliche Erbfolge ein. Bei einer Familie erben zu 1/3 die:der Ehe- oder
eingetragene Partner:in und die Kinder zu 2/3. Sind vorhandene Kinder bereits verstorben, treten Enkelkinder in die Erb:innenstellung ein. Adoptivkinder und uneheliche Kinder sind leiblichen, ehelichen Kindern vollko/mmen gleichgestellt.
Nachkommen und Ehe- oder eingetragene Partner:innen erhalten einen gesetzlich vorgesehenen Mindestanteil am Nachlassvermögen – den sogenannten Pflichtteil – als Geldanspruch. Pflichtteile sind vor allem bei der testamentarischen Erbfolge relevant.
Keiner beschäftigt sich gerne mit Dingen nach dem eigenen Tod. Daher werden die meisten Gedanken rund um das eigene Testament gerne nach Hinten geschoben. Ein Testament zu verfassen ist relativ einfach, insbesondere mit Hilfe eines Rechtsanwalts (oder Notars). Es sichert Ihren Nachkommen eine geregelte Weitergabe Ihres Vermächtnisses. Die Planung für das Aufsetzen Ihres Testaments sollte daher so früh wie möglich geregelt werden. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen am Testament vornehmen wollen, können Sie das jederzeit machen.
Grundsätzlich ist es wichtig, bei der Testamentserstellung auf die Formvorschriften und den richtigen Inhalt zu achten. Um Fehler zu vermeiden, vor allem, dass das Testament dann ungültig ist, ist es ratsam, bei der Erstellung eines Testaments die Dienste eines Notars oder kundigen Rechtsanwalt zu nutzen.
sterbe-vorsorge - www.sterbe-vorsorge.at - Ein Service von Amicas Online u. Amicas Wirtschaftsbilanz, Flurgasse 12, A-4844 Regau, Tel u. Fax: 0043-7672-22204, Infohotline: 0043-664-4011351, office@amicas.at - www.amicas.at - www.vorsorgeplan.at - www.wirtschaftsbilanz.at